Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 LmhFortbPrüfV vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der LmhFortbPrüfV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 7 LmhFortbPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 7 LmhFortbPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Handlungsbereich „Informationen zu Rohstoffen und Herstellungsweisen aufbereiten und weitergeben"


(Text alte Fassung)

(1) Im Handlungsbereich 'Informationen zu Rohstoffen und Herstellungsweisen aufbereiten und weitergeben' soll der Prüfling nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, das Deklarieren der Waren entsprechend rechtlichen Erfordernissen zu steuern sowie Informationen zu Lebensmitteln, insbesondere zu Allergenen, kundengerecht aufzubereiten und Kunden sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zur Verfügung zu stellen.

(Text neue Fassung)

(1) Im Handlungsbereich 'Informationen zu Rohstoffen und Herstellungsweisen aufbereiten und weitergeben' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, das Deklarieren der Waren entsprechend rechtlichen Erfordernissen zu steuern sowie Informationen zu Lebensmitteln, insbesondere zu Allergenen, kundengerecht aufzubereiten und Kunden sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zur Verfügung zu stellen.

(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:

1. Erstellen und Gestalten von Produktinformationen anhand eines vorgegebenen Produktes mit Zutatenliste, insbesondere Erstellen und Gestalten von Zutatenlisten, von Angaben zu Allergenen, von Nährwertberechnungen und von Verzehrempfehlungen, und

2. Entwickeln und Gestalten von Materialien für die Beratung von Kunden.