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Änderung § 10 LmhFortbPrüfV vom 17.12.2019
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§ 10 LmhFortbPrüfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 10 LmhFortbPrüfV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Handlungsbereich „Qualitätsmanagement gestalten, Maßstäbe für die Lebensmittelqualität bestimmen und die Einhaltung von Qualitätsvorgaben systematisch überwachen" | |
(Text alte Fassung) (1) Im Handlungsbereich 'Qualitätsmanagement gestalten, Maßstäbe für die Lebensmittelqualität bestimmen und die Einhaltung von Qualitätsvorgaben systematisch überwachen' soll der Prüfling nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, Maßnahmen zur Sicherstellung von Qualitätskriterien festzulegen und zu steuern sowie Vorschriften zu Lebensmittelrecht, Hygiene, Arbeits- und Gesundheitsschutz zu vermitteln und deren Einhaltung sicherzustellen. | (Text neue Fassung) (1) Im Handlungsbereich 'Qualitätsmanagement gestalten, Maßstäbe für die Lebensmittelqualität bestimmen und die Einhaltung von Qualitätsvorgaben systematisch überwachen' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Maßnahmen zur Sicherstellung von Qualitätskriterien festzulegen und zu steuern sowie Vorschriften zu Lebensmittelrecht, Hygiene, Arbeits- und Gesundheitsschutz zu vermitteln und deren Einhaltung sicherzustellen. |
(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden: 1. Unterscheiden von Qualitätsmanagementsystemen, 2. Sicherstellen der Qualitätskontrolle von Produkten und Prozessen, Dokumentation der Ergebnisse der Qualitätskontrolle und Ableiten von Konsequenzen, 3. Dokumentieren und Auswerten von Temperaturen bei der Herstellung, der Lagerung und dem Transport von Lebensmitteln, Ableiten von Konsequenzen zur Prozessoptimierung, 4. Gewährleisten der Rückverfolgbarkeit von Produkten und 5. Anleiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Qualitätssicherung. |
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