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Änderung § 21 LmhFortbPrüfV vom 17.12.2019
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§ 21 LmhFortbPrüfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 21 LmhFortbPrüfV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Gesprächssimulation | |
(Text alte Fassung) (1) Im Rahmen der Gesprächssimulation führt der Prüfling ein Verkaufs-, Verhandlungs-, Beratungs- oder Mitarbeitergespräch mit Bezug zu dem von ihm oder ihr entwickelten Marketing- und Präsentationskonzept oder zu dem von ihm oder ihr entwickelten Gastronomiekonzept. | (Text neue Fassung) (1) Im Rahmen der Gesprächssimulation führt die zu prüfende Person ein Verkaufs-, Verhandlungs-, Beratungs- oder Mitarbeitergespräch mit Bezug zu dem von ihr entwickelten Marketing- und Präsentationskonzept oder zu dem von ihr entwickelten Gastronomiekonzept. |
(2) Die Gesprächssimulation soll nicht länger als 15 Minuten dauern. |
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