Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 25 LmhFortbPrüfV vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der LmhFortbPrüfV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 25 LmhFortbPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 25 LmhFortbPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Zeugnisse


(Text alte Fassung)

(1) Ist die Prüfung 'Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen' bestanden und wurden die Nachweise für den Erwerb der Qualifikationen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 vorgelegt, so stellt die zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.

(2) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens anzugeben sind:

1.
der Nachweis des Erwerbs der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Qualifikationen nach § 4,

2.
der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 5,

3. der gewählte Schwerpunkt
nach § 1 Absatz 2,

4. die in
der schriftlichen Prüfung geprüften Handlungsbereiche nach den §§ 7 bis 11 sowie die Punkte- und Notenbewertung,

5.
die in der praktischen Prüfung geprüften Handlungsbereiche nach den §§ 12 bis 15 sowie die Punkte- und Notenbewertungen nach § 23 Absatz 2,

6. die
Gesamtnote der Prüfung 'Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen' nach § 23 Absatz 3 und

7. Befreiungen
nach § 22; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung auf dem Zeugnis anzugeben.

(Text neue Fassung)

(1) Wer die Prüfung nach § 24 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1 Auf dem Zeugnis mit den Inhalten
nach der Anlage 2 B sind die Noten als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2 Jede Befreiung nach § 22 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1. über den erworbenen Abschluss oder

2. auf Antrag der zu prüfenden Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.