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§ 8 - Schornsteinfegermeisterverordnung (SchoMstrV)

V. v. 11.11.2015 BGBl. I S. 1987 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 7110-3-197 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II



(1) In der Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Schornsteinfeger-Handwerk zur Lösung komplexer beruflicher Aufgabenstellungen anwenden kann.

(2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Handlungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten. Die fallbezogenen Aufgaben sind handwerksspezifisch, wobei die in den Handlungsfeldern nach den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Qualifikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft werden können:

1.
Schornsteinfegerarbeiten und Dienstleistungen

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine Schornsteinfegerarbeiten, rechtlich vorgeschriebene Aufgaben sowie übertragene hoheitliche Aufgaben, Befugnisse und Pflichten unter Berücksichtigung rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, in einem Schornsteinfeger-Betrieb wahrzunehmen; dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
die Verwendbarkeit von Baustoffen, Bauteilen, Konstruktionsarten sowie von Werk- und Hilfsstoffen für die Betriebs- und Brandsicherheit beurteilen; energetische und ökologische Aspekte berücksichtigen,

b)
Planung und Umsetzung von baulichen und technischen Anlagen nach einschlägigen baurechtlichen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik überprüfen und begutachten, erforderliche Bescheinigungen ausstellen,

c)
für Gebäude und deren bauliche und technische Anlagen, insbesondere auf der Grundlage von durchgeführten Messungen, Maßnahmen zur Energieeffizienzsteigerung vorschlagen und begründen sowie technische Unterlagen erstellen,

d)
Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie sonstige Einrichtungen rechtlich, ökologisch und wirtschaftlich bewerten sowie Konsequenzen ableiten und Empfehlungen erstellen,

e)
bauliche und technische Anlagen beurteilen, Mängel und Funktionsstörungen feststellen und gutachterlich dokumentieren,

f)
Feuerstättenschau dokumentieren, insbesondere unter Berücksichtigung schornsteinfegerrechtlicher Regelungen, der Vorschriften des Baurechts, des Brandschutzes, des Arbeitsschutzes sowie des Umwelt- und Klimaschutzes; einen Feuerstättenbescheid erstellen,

g)
einen Bezirk führen und verwalten sowie Gutachten und Stellungnahmen anfertigen,

h)
Brennstoffversorgungsanlagen für Feuerungs- und Lüftungsanlagen zum Zweck der Betriebs- und Brandsicherheit, auch unter Berücksichtigung von Aspekten des Immissions- und Umweltschutzes, überprüfen, Ergebnisse dokumentieren und auswerten;

2.
Auftragsabwicklung

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse in einem Schornsteinfeger-Betrieb, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen und deren Durchführung zu kontrollieren und abzuschließen, auch unter Anwendung branchenüblicher Software; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,

b)
Angebotsunterlagen erstellen und externe Angebote auswerten, eine Angebotskalkulation durchführen und ein Angebot erstellen,

c)
Ist-Zustand einer baulichen und technischen Anlage zum Zweck der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umwelt- und Klimaschutzes und der Energieeinsparung dokumentieren,

d)
Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation, insbesondere unter Berücksichtigung von Mess-, Prüf- und Reinigungstechniken sowie unter Berücksichtigung des Einsatzes von Personal, Material, Maschinen und Geräten, bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen den Arbeitsbereichen berücksichtigen,

e)
berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Fragen der Haftung bei der Aufgabenerfüllung beurteilen,

f)
Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen, auch unter Berücksichtigung branchenüblicher Software, erstellen sowie vorgegebene Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen bewerten und korrigieren,

g)
den auftragsbezogenen Einsatz von Personal, Material, Werkstoffen, Maschinen und Geräten bestimmen und die Auswahl begründen,

h)
Unteraufträge vergeben und kontrollieren,

i)
Arbeitsergebnisse bewerten, notwendige Korrekturmaßnahmen vorschlagen und begründen, Nachkalkulation durchführen;

3.
Betriebsführung und Betriebsorganisation

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Schornsteinfeger-Betrieb unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften wahrzunehmen, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
betriebliche Kosten ermitteln und dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

b)
betriebliche Kostenstrukturen überprüfen und betriebliche Kennzahlen ermitteln,

c)
Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,

d)
die Bedeutung des betrieblichen Qualitäts- und Umweltmanagements für den Unternehmenserfolg darstellen, Maßnahmen des Qualitäts- und Umweltmanagements festlegen und begründen sowie Dokumentationen bewerten,

e)
Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen und Notwendigkeit der Personalentwicklung begründen, insbesondere unter Berücksichtigung von Auftragslage und Auftragsabwicklung,

f)
betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln, Gefahrenpotenziale ermitteln und beurteilen sowie Schutzmaßnahmen festlegen,

g)
die gewerkspezifische Betriebs- und Lagerausstattung, Fristen sowie logistische Prozesse planen, abstimmen und darstellen,

h)
den Nutzen des Einsatzes von Informations- und Kommunikationssystemen begründen, insbesondere für die Kundenbindung und -pflege sowie für die Warenwirtschaft,

i)
den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen auftragsbezogen prüfen und Konsequenzen aufzeigen und bewerten, insbesondere für die betriebsinterne Organisation und das betriebliche Personalwesen.



 

Zitierungen von § 8 SchoMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SchoMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchoMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 SchoMstrV Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
... Teils II wird das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach § 8 Absatz 2 gebildet. (3) Wurden in höchstens zwei der in § 8 Absatz 2 genannten ... nach § 8 Absatz 2 gebildet. (3) Wurden in höchstens zwei der in § 8 Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann ...