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§ 11 - Schornsteinfegermeisterverordnung (SchoMstrV)

V. v. 11.11.2015 BGBl. I S. 1987 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 7110-3-197 Handwerk im Allgemeinen
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§ 11 Übergangsvorschrift



(1) Die bis zum 31. Dezember 2015 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2016, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2017 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Vorschriften ablegen.