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Änderung § 5 SAZV vom 01.01.2021
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§ 5 SAZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 5 SAZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit | |
(1) 1 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann auf Antrag von 41 auf 40 Stunden verkürzt werden für: 1. schwerbehinderte Soldatinnen und schwerbehinderte Soldaten sowie 2. Soldatinnen und Soldaten, a) die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten oder | |
(Text alte Fassung) b) in deren Haushalt ein Elternteil, die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner oder ein Kind lebt, bei der oder dem Pflegebedürftigkeit besteht, die nachzuweisen ist durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, durch eine entsprechende Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder durch ein ärztliches Gutachten. | (Text neue Fassung) b) die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes in ihrem eigenen Haushalt oder im eigenen Haushalt der oder des nahen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der aa) pflegebedürftig ist und die Pflegebedürftigkeit nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes, der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten festgestellt worden ist, oder bb) an einer durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet. |
2 Die Verkürzung beginnt mit Beginn des Monats der Antragstellung, sofern die Voraussetzungen vorliegen. 3 Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. 4 § 116 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist anwendbar. 5 Die Soldatinnen und Soldaten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. 6 Bei Teilzeitbeschäftigung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung verkürzt. (2) 1 Bei Vollzeitbeschäftigung sowie bei Teilzeitbeschäftigung mit einer Verkürzung der Arbeitszeit um weniger als 10 Prozent wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Regel auf Montag bis Freitag verteilt. 2 Aus dienstlichen Gründen kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Montag bis Samstag verteilt werden. (3) 1 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich für jeden für den jeweiligen Dienstort geltenden gesetzlichen Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die auf diese Tage entfallende Arbeitszeit. 2 Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Soldatinnen und Soldaten verkürzt, die im Schichtdienst eingesetzt sind. 3 Bei der Verkürzung bleibt unberücksichtigt, ob und wie lange die Soldatin oder der Soldat an diesen Tagen tatsächlich hätte Dienst leisten müssen. (4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann ausnahmsweise verkürzt werden, soweit besondere Erschwernisse, die nicht im persönlichen Bereich der Soldatin oder des Soldaten liegen, dies erfordern. (5) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf in einem Zeitraum von zwölf Monaten einschließlich der geleisteten Mehrarbeit 48 Stunden nicht überschreiten. |
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