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Änderung § 14 SAZV vom 01.01.2021

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§ 14 SAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 14 SAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Nachtdienst


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Gestaltung von Nachtdienst muss der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft der Soldatin oder des Soldaten Rechnung tragen. 2 Die Arbeitszeit, in der Nachtdienst verrichtet wird, darf innerhalb von zwölf Monaten im Durchschnitt 8 Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Gestaltung von Nachtdienst muss der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft der Soldatin oder des Soldaten Rechnung tragen. 2 Dabei darf die Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten im Durchschnitt 8 Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten.

(2) 1 Ist die Arbeit mit besonderen Gefahren, mit einer erheblichen körperlichen Belastung oder mit erheblicher geistiger Anspannung verbunden, darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, in dem Nachtdienst verrichtet wird, die Arbeitszeit nicht mehr als 8 Stunden betragen. 2 § 6 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.