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Änderung § 9 SAZV vom 01.03.2021

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§ 9 SAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2021 geltenden Fassung
§ 9 SAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Schichtdienst


(1) Sind die Dienststunden so festgelegt, dass die regelmäßige tägliche Arbeitszeit von Soldatinnen und Soldaten im Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit dauerhaft überschritten wird, ist der Dienstbetrieb im Schichtdienst durchzuführen.

(Text alte Fassung)

(2) Von Schichtdienst soll abgesehen werden, wenn die Überschreitung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit durch Dienstbefreiung oder im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit ausgeglichen werden kann.

(Text neue Fassung)

(2) Von Schichtdienst soll abgesehen werden, wenn die Überschreitung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit durch Dienstbefreiung oder im Rahmen der Gleitzeit ausgeglichen werden kann.


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