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Änderung § 9 SAZV vom 01.03.2021
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§ 9 SAZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2021 geltenden Fassung | § 9 SAZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Schichtdienst | |
(1) Sind die Dienststunden so festgelegt, dass die regelmäßige tägliche Arbeitszeit von Soldatinnen und Soldaten im Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit dauerhaft überschritten wird, ist der Dienstbetrieb im Schichtdienst durchzuführen. | |
(Text alte Fassung) (2) Von Schichtdienst soll abgesehen werden, wenn die Überschreitung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit durch Dienstbefreiung oder im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit ausgeglichen werden kann. | (Text neue Fassung) (2) Von Schichtdienst soll abgesehen werden, wenn die Überschreitung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit durch Dienstbefreiung oder im Rahmen der Gleitzeit ausgeglichen werden kann. |
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