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Änderung § 15 SAZV vom 01.01.2020
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§ 15 SAZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 15 SAZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.02.2020 BGBl. I S. 239 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Mehrarbeit | |
(1) Der Dienstbetrieb ist grundsätzlich so auszugestalten, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit oder die im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung festgelegte Arbeitszeit hierfür ausreicht. (2) 1 Für die Anordnung, den Befehl oder die Genehmigung von Mehrarbeit sind Disziplinarvorgesetzte und Dienststellenleitungen zuständig. 2 Diese Befugnis kann im Bundesministerium der Verteidigung, in höheren Kommandobehörden, in Kommandobehörden, in vergleichbaren zivilen Dienststellen sowie in Bundeswehrkrankenhäusern delegiert werden. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Eine Dienstbefreiung nach § 30c Absatz 2 Satz 2 des Soldatengesetzes hat möglichst belastungsnah zu erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten. 2 Stehen einer Dienstbefreiung ausnahmsweise zwingende dienstliche Gründe entgegen, kann die Mehrarbeit nach den Regelungen des Besoldungsrechts finanziell abgegolten werden. 3 Ein finanzieller Ausgleich für Mehrarbeit wirkt sich nicht reduzierend auf die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit nach § 5 Absatz 5 aus. | (Text neue Fassung) (3) 1 Eine Dienstbefreiung nach § 30c Absatz 2 Satz 2 des Soldatengesetzes hat möglichst belastungsnah zu erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten. 2 Stehen einer Dienstbefreiung ausnahmsweise zwingende dienstliche Gründe entgegen, kann die Mehrarbeit nach den Regelungen des Besoldungsrechts finanziell abgegolten werden. 3 Ein finanzieller Ausgleich für Mehrarbeit wirkt sich nicht reduzierend auf die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit nach § 5 Absatz 5 oder § 5a Absatz 1 Satz 1 aus. |
(4) 1 Der Ausgleich angeordneter, befohlener oder genehmigter Mehrarbeit hat grundsätzlich in der Dienststelle zu erfolgen, in der die Mehrarbeit entstanden ist. 2 Dies gilt auch bei einer Auslandsverwendung; eine auf den Ausgleich von angeordneter, befohlener oder genehmigter Mehrarbeit gestützte Verlängerung des Versetzungs- oder Kommandierungszeitraums ist nicht statthaft. (5) Bei schwerbehinderten Soldatinnen und Soldaten ist die Anordnung oder der Befehl von Mehrarbeit nur mit Zustimmung der Betroffenen statthaft. (6) 1 Die Anordnung, der Befehl, die Genehmigung und der Ausgleich von Mehrarbeit sind gesondert zu erfassen. 2 Die hierbei erhobenen und gespeicherten Daten sind nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, fünf weitere Jahre aufzubewahren und anschließend zu löschen. |
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