Tools:
Update via:
§ 2 - Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG (DPAGBefugAnO)
A. v. 12.11.2015 BGBl. I S. 2006 (Nr. 45)
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 900-10-4-51 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
|
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 900-10-4-51 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
|
§ 2 Befugnisse von Dienstvorgesetzten
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands der Deutschen Post AG nehmen wahr
- 1.
- die Leitung der Niederlassungen,
- 2.
- die Leitung der Shared Service Center und
- 3.
- die Leitung der Geschäftsbereiche Vertrieb.
Anzeige
Zitierungen von § 2 DPAGBefugAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DPAGBefugAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DPAGBefugAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 DPAGBefugAnO Ernennungs- und Entlassungsbefugnis
... auf den Vorstand der Deutschen Post AG und 2. im Übrigen auf die in § 2 genannten Stelleninhaber für die Beamtinnen und Beamten ihres jeweiligen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11780/a195502.htm