Tools:
Update via:
§ 3 - Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG (DPAGBefugAnO)
A. v. 12.11.2015 BGBl. I S. 2006 (Nr. 45)
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 900-10-4-51 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
|
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 900-10-4-51 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
|
§ 3 Ernennungs- und Entlassungsbefugnis
(1) Das Bundesministerium der Finanzen überträgt seine Befugnis zur Ernennung und Entlassung der bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A
- 1.
- in den Laufbahnen des höheren Dienstes auf den Vorstand der Deutschen Post AG und
- 2.
- im Übrigen auf die in § 2 genannten Stelleninhaber für die Beamtinnen und Beamten ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnis im Einzelfall selbst auszuüben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11780/a195503.htm