Tools:
Update via:
Artikel 11 - Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie (TranspRLÄndRLUG k.a.Abk.)
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558; Geltung ab 26.11.2015, abweichend siehe Artikel 26
| |
| |
Artikel 11 Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 WpAV § 3b, § 17, § 17a, § 18, § 19, § 22, § 24, § 25, Anlage (neu)
Die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 2 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.
- 2.
- § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Inhalt der Mitteilung(1) Für eine Mitteilung nach § 21 Absatz 1, 1a, § 25 Absatz 1 und § 25a Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ist das Formular der Anlage dieser Verordnung zu verwenden.(2) Im Fall von § 24 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes genügt zur Erfüllung der Mitteilungspflicht des Tochterunternehmens die Abgabe einer Mitteilung durch das Mutterunternehmen des meldepflichtigen Tochterunternehmens gemäß dem Formular der Anlage dieser Verordnung.(3) Für die Zwecke der Berechnung des Stimmrechtsanteils ist die letzte Veröffentlichung nach § 26a des Wertpapierhandelsgesetzes zugrunde zu legen." - 3.
- § 17a wird wie folgt gefasst:
„§ 17a Berechnung des Stimmrechtsanteils für die Mitteilung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
Nicht einzubeziehen in die Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 25 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sind Instrumente im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, die sich auf eigene Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, beziehen und es diesem Emittenten auf Grund ihrer Ausgestaltung ermöglichen, solche Aktien zu erwerben." - 4.
- Dem § 18 wird folgender Satz angefügt:
„Der Übersendung nach Satz 1 steht es gleich, wenn die Mitteilung über ein von der Bundesanstalt zur Verfügung gestelltes elektronisches Verfahren zur Abgabe von Mitteilungen erfolgt." - 5.
- § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Inhalt und Format der Veröffentlichung
Die Veröffentlichung nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die Angaben der Mitteilung an den Emittenten gemäß dem Formular der Anlage zu dieser Verordnung enthalten und in dem dort vorgegebenen Format erfolgen." - 6.
- Dem § 22 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Informationen nach § 37v Absatz 2 und § 37w Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie für die Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte gemäß § 37x des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3b." - 7.
- § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Verfügbarkeit der Finanzberichte und Zahlungsberichte
Die Informationen nach § 37v Absatz 2 und § 37w Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte gemäß § 37x des Wertpapierhandelsgesetzes und die Zahlungsberichte gemäß § 341s des Handelsgesetzbuchs müssen im Unternehmensregister für mindestens zehn Jahre der Öffentlichkeit zugänglich sein." - 8.
- In § 25 wird die Angabe „nach § 2b" durch die Wörter „nach den §§ 2b und 2c" ersetzt.
- 9.
- Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage (zu § 17 Absatz 1 bis 3) Stimmrechtsmitteilung
".
Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 TranspRLÄndRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TranspRLÄndRLUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 26 TranspRLÄndRLUG Inkrafttreten (vom 30.03.2017)
... Die Artikel 1 bis 15, 16 Nummer 5, 6 und 13, Artikel 18, 19, 20 Nummer 2 und Artikel 21 bis 24 treten am Tag ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
V. v. 02.07.2016 BGBl. I S. 1569
Artikel 1 2. WpAIVÄndV
... Insiderverzeichnisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird die Anlage wie ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11787/a195597.htm