Tools:
Update via:
§ 2 - Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (NagoyaProtUG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2092 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 35 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.07.2016; FNA: 188-108 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
| |
Geltung ab 01.07.2016; FNA: 188-108 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
| |
§ 2 Anordnungen und Abhilfemaßnahmen
§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen zur Beseitigung von Verstößen gegen die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte.
(2) Kommt ein Nutzer einer Anordnung nach Absatz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde im Einzelfall die unrechtmäßig genutzte genetische Ressource beschlagnahmen oder bestimmte Nutzungstätigkeiten untersagen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Nutzer nicht in der Lage ist, die nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 erforderlichen Informationen vorzulegen.
(3) Die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen sind aufzuheben, sofern der Nutzer den Anordnungen nach Absatz 1 nachkommt; anderenfalls kann die beschlagnahmte genetische Ressource eingezogen werden. Die Kosten, die durch die Aufbewahrung oder Unterbringung der beschlagnahmten genetischen Ressource entstehen, sind von dem Nutzer zu tragen.
(4) Bei der Beschlagnahme von Tieren sind die allgemeinen Vorschriften zum Arten- und Tierschutz zu beachten.
Zitierungen von § 2 Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 NagoyaProtUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NagoyaProtUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 NagoyaProtUG Bußgeldvorschriften
... oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt oder 4. einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 1 oder ...
§ 6 NagoyaProtUG Zuständigkeiten (vom 27.06.2020)
... (BGBl. 2015 II S. 1481, 1483). Es ist weiterhin zuständig für die Verwertung der nach § 2 Absatz 3 eingezogenen genetischen Ressourcen. (2) Festlegungen zur Gestaltung des Vollzugs in ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BMUV (BMUVBGebV)
Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 247
Anlage BMUVBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 16.09.2023)
... in Euro 1 Anordnung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 NagProtUmsG zur Be- seitigung von Verstößen gegen die in § 1 Absatz 1 ... der unrechtmäßig genutzten genetischen Ressource nach § 2 Absatz 2 NagProtUmsG nach Zeitaufwand 3 Untersagung bestimmter ... Zeitaufwand 3 Untersagung bestimmter Nutzungstätigkeiten nach § 2 Absatz 2 NagProtUmsG nach Zeitaufwand ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Besondere Gebührenverordnung Nagoya-Protokoll (NagProtBGebV)
Artikel 2 V. v. 18.07.2019 BGBl. I S. 1107, 1108
§ 1 NagProtBGebV Gebühren und Auslagen
... Anordnungen und Abhilfemaßnahmen nach § 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 erhebt das Bundesamt für Naturschutz Gebühren in Höhe von 50 bis 20.000 Euro sowie ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11799/a195702.htm