Tools:
Update via:
§ 3 - Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (NagoyaProtUG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2092 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 35 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.07.2016; FNA: 188-108 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
| |
Geltung ab 01.07.2016; FNA: 188-108 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
| |
§ 3 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Einzelheiten des Vollzugs näher zu regeln, soweit dies zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie der Durchführungsrechtsakte, die auf Grund von Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 erlassen werden, erforderlich ist. Es kann dabei insbesondere regeln:
- 1.
- die Durchführung von Kontrollen einschließlich der Probennahme und der Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten,
- 2.
- die Einzelheiten der Erklärungspflicht nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 und
- 3.
- die Einzelheiten der Erklärungspflicht nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014.
Text in der Fassung des Artikels 35 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 3 Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 35 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 NagoyaProtUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NagoyaProtUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 NagoyaProtUG Bußgeldvorschriften
... nach § 2 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt oder 4. einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer ... 3. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 2 Nummer 3 dieses Gesetzes, eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11799/a195703.htm