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§ 6 - Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (NagoyaProtUG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2092 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 35 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.07.2016; FNA: 188-108 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 01.07.2016; FNA: 188-108 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 6 Zuständigkeiten
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes und des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 ist das Bundesamt für Naturschutz. Es ist insbesondere für den Vollzug des Artikels 5 Absatz 2 und 4, der Artikel 7, 9 Absatz 1, 3, 4 und 6, der Artikel 10 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie für den Vollzug der auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 erlassenen Durchführungsrechtsakte zuständig. Es ist zugleich zuständige nationale Behörde im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 des Nagoya-Protokolls vom 29. Oktober 2010 (BGBl. 2015 II S. 1481, 1483). Es ist weiterhin zuständig für die Verwertung der nach § 2 Absatz 3 eingezogenen genetischen Ressourcen.
(2) Festlegungen zur Gestaltung des Vollzugs in Bezug auf genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und dazugehörige Entscheidungen trifft die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Einzelheiten des Verfahrens zur Herstellung des Einvernehmens und, soweit erforderlich, der sonstigen Zusammenarbeit der Behörden sind durch Verwaltungsvereinbarung zu regeln.
(3) Festlegungen zur Gestaltung des Vollzugs in Bezug auf Humanpathogene als genetische Ressource und dazugehörige Entscheidungen trifft die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut. Einzelheiten des Verfahrens zur Herstellung des Einvernehmens und, soweit erforderlich, der sonstigen Zusammenarbeit der Behörden sind durch Verwaltungsvereinbarung zu regeln.
(4) Nationale Anlaufstelle gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Nagoya-Protokolls ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Es ist insbesondere zuständig für die Berichtspflicht nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014.
Text in der Fassung des Artikels 35 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 6 Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 35 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 NagoyaProtUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NagoyaProtUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 NagoyaProtUG Aufgaben und Befugnisse
... Der zuständigen Behörde nach § 6 Absatz 1 obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen ...
Zitat in folgenden Normen
Patentgesetz (PatG)
neugefasst durch B. v. 16.12.1980 BGBl. 1981 I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 34a PatG (vom 18.08.2021)
... diese Anmeldung dem Bundesamt für Naturschutz als zuständige Behörde im Sinne von § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2092) nach Veröffentlichung des Hinweises gemäß ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 35 11. ZustAnpV Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014
... In § 3 Satz 1 und § 6 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2092) werden jeweils die Wörter „Umwelt, Naturschutz, ...
Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll, zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 und zur Änderung des Patentgesetzes sowie zur Änderung des Umweltauditgesetzes
G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2092
Artikel 2 NagoyaProtUGuaÄndG Änderung des Patentgesetzes
... Anmeldung dem Bundesamt für Naturschutz als zuständige Behörde im Sinne von § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur ...
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