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§ 1 - Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetz (HSeeZG)
Artikel 1 G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 180 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.12.2015; FNA: 319-117 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 03.12.2015; FNA: 319-117 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 1 Ausgehende Ersuchen
(1) Um einen Verstoß gegen Sanktionsbeschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen (Sanktionsrecht der Vereinten Nationen) abzuwehren, können das Auswärtige Amt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gemeinsam einen ausländischen Staat ersuchen, ein Schiff, das die Bundesflagge führt und sich seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres befindet, anzuhalten, zu betreten, zu durchsuchen und weitere geeignete und erforderliche Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und der auswärtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen.
(2) Ein Ersuchen ist zulässig, wenn
- 1.
- die Maßnahmen, um die ersucht wird, nach im Inland unmittelbar geltenden Vorschriften angeordnet werden können,
- 2.
- gewährleistet ist, dass bei der Durchführung der Maßnahmen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen wird, und
- 3.
- der ersuchte Staat zusichert, gewonnene Erkenntnisse und Beweismittel nicht zu einem anderen als zu dem in dem Ersuchen beschriebenen Zweck zu verwenden.
(3) Das Ersuchen kann im Einzelfall mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden, wenn dies aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten ist.
(4) Der Eigentümer und, soweit bekannt, der Ausrüster des Schiffes sind von der Stellung eines Ersuchens unverzüglich zu unterrichten, sofern der Maßnahmezweck hierdurch nicht gefährdet wird. Eine unterlassene Unterrichtung ist unverzüglich nachzuholen, soweit und sobald der rechtfertigende Grund für das Unterlassen fortgefallen ist.
(5) Das Ersuchen wird vom Auswärtigen Amt an den ersuchten Staat übermittelt.
Text in der Fassung des Artikels 180 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
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Frühere Fassungen von § 1 HSeeZG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 180 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 HSeeZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HSeeZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HSeeZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 HSeeZG Eingehende Ersuchen (vom 27.06.2020)
... Ersuchen eines ausländischen Staates zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des § 1 Absatz 1 gegenüber einem Schiff, das die Bundesflagge führt und sich seewärts der Grenze des ... der Grenze des deutschen Küstenmeeres befindet, bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 vorliegen. (2) Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht werden, dass der ... Maßnahmen mit unverhältnismäßigen Mitteln vollzogen werden. (3) § 1 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend für die Bewilligung. (4) Die Bewilligung wird vom ...
§ 6 HSeeZG Entschädigung (vom 01.10.2019)
... Auf Maßnahmen, um deren Durchführung nach § 1 Absatz 1 ersucht wird oder deren Durchführung nach § 2 Absatz 1 bewilligt wird, sind die ...
§ 7 HSeeZG Datenverarbeitung (vom 26.11.2019)
... übermittelt werden, um einen Verstoß gegen Sanktionsrecht der Vereinten Nationen nach § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 zu verhindern, 2. die der zuständigen Behörde durch den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 180 11. ZustAnpV Änderung des Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetzes
... In § 1 Absatz 1 , § 2 Absatz 1, § 5 Absatz 5 und § 8 Satz 1 des Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetzes vom ...
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