Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetz (HSeeZG)

Artikel 1 G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 180 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.12.2015; FNA: 319-117 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
| |

§ 3 Befugnisse des Kapitäns nach dem Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt (SUA-Übereinkommen) und dem Protokoll vom 14. Oktober 2005 zu diesem Übereinkommen (SUA-Änderungsprotokoll)



(1) Hat der Kapitän eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, Anlass zu der Annahme, dass eine Person an Bord eine Straftat begangen hat, die in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater des Übereinkommens vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt (BGBl. 1990 II S. 494, 496) in der Fassung von Artikel 8 des Änderungsprotokolls vom 14. Oktober 2005 genannt ist, und hat er die Absicht, diese Person einem ausländischen Staat zu übergeben, so ist er verpflichtet, die Behörden dieses Empfangsstaates, sofern durchführbar, vor Einlaufen in das Küstenmeer dieses Staates von dieser Absicht sowie den Gründen für die Übergabe zu unterrichten.

(2) Der Kapitän eines Schiffes nach Absatz 1 kann Gegenstände, die sich auf eine der in Absatz 1 genannten Straftaten beziehen und deren Verbleib an Bord eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit des Schiffes oder der Besatzung darstellen würde, den Behörden des Empfangsstaates übergeben.

(3) Beabsichtigt der Kapitän eines Schiffes eine Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2, so teilt er dies vorab der Zentralen Kontaktstelle des Bundes im Gemeinsamen Lagezentrum See des Maritimen Sicherheitszentrums Cuxhaven mit.

(4) Der Kapitän hat den Sachverhalt und den Zeitpunkt

1.
der Unterrichtung der zuständigen Stellen nach Absatz 1 oder Absatz 3,

2.
der Übergabe von Personen nach Absatz 1 oder Gegenständen nach Absatz 2

unverzüglich im Schiffstagebuch zu dokumentieren.

(5) Ist der Empfangsstaat nur Vertragspartei des in Absatz 1 genannten Übereinkommens und nicht zugleich des Änderungsprotokolls vom 14. Oktober 2005, so gelten die Absätze 1 bis 4 nur im Hinblick auf die in Artikel 3 dieses Übereinkommens genannten Straftaten.



 

Zitierungen von § 3 HSeeZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HSeeZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HSeeZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 HSeeZG Datenverarbeitung (vom 26.11.2019)
...  2. die der zuständigen Behörde durch den Kapitän eines Schiffes nach § 3 Absatz 1 und 3 übermittelt werden, 3. die der zuständigen Behörde von einem ...
§ 9 HSeeZG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 2. entgegen § 3 Absatz 4 einen dort genannten Zeitpunkt oder einen dort genannten Sachverhalt nicht, nicht ...
§ 10 HSeeZG Anwendungsklausel
... § 3 ist vorbehaltlich dessen Absatz 5 erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Protokoll vom 14. Oktober ...