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§ 5 - Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetz (HSeeZG)
Artikel 1 G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 180 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.12.2015; FNA: 319-117 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 03.12.2015; FNA: 319-117 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 5 Rechtshilfeersuchen in Strafsachen
(1) Ein Ersuchen an einen ausländischen Staat zur Durchführung von Strafverfolgungsmaßnahmen seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres kann zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse der Bundesrepublik Deutschland gestellt werden, wenn
- 1.
- die Maßnahmen, um die ersucht wird, nach den Vorschriften der Strafprozessordnung oder des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet werden können und
- 2.
- gewährleistet ist, dass bei der Durchführung der Maßnahmen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen wird.
(2) Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem ausländischen Staat um die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 gegenüber Schiffen, die nicht die Bundesflagge führen, ersucht, so kann die Genehmigung davon abhängig gemacht werden, dass der ersuchende Staat zusichert, die Bundesrepublik Deutschland von Ersatzansprüchen, die sich anlässlich der rechtmäßigen Durchführung der erbetenen Maßnahmen ergeben können, freizustellen.
(3) Einem Ersuchen eines ausländischen Staates um Genehmigung von Maßnahmen im Rahmen der Strafverfolgung gegenüber Schiffen, die die Bundesflagge führen, wird - vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen - nur stattgegeben, wenn
- 1.
- der ersuchende Staat zusichert, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die erbetenen Maßnahmen vorliegen würden, wenn sich das Schiff im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates befände,
- 2.
- die Anordnung und Durchführung von Zwangsmaßnahmen nach dem dem Ersuchen zugrunde liegenden Sachverhalt auch nach deutschem Recht zulässig wäre,
- 3.
- der ersuchende Staat zusichert,
- a)
- gegen Besatzungsmitglieder nur diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die für die Suche nach Beweismitteln und deren Sicherstellung unerlässlich sind, und
- b)
- im Falle, dass das Schiff in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates oder eines Drittstaates verbracht wird, Mitglieder der Besatzung, gegen die der Verdacht einer Straftat besteht, nicht für ein von ihm geführtes Ermittlungsverfahren in Haft zu nehmen oder dafür einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit zu unterwerfen, und
- 4.
- der ersuchende Staat sich verpflichtet, für den durch die Maßnahme verursachten Schaden einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, falls der dem Ersuchen zugrunde liegende Tatverdacht sich als unbegründet erweist und keine den Tatverdacht begründende Handlung des Geschädigten festzustellen ist.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sollen, soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird, der Eigentümer und falls möglich der Ausrüster eines Schiffes vom Inhalt der Genehmigung und von der vom ersuchenden Staat eingegangenen Zusicherung unverzüglich unterrichtet werden.
(5) Für die Genehmigung von Ersuchen nach den Absätzen 1 bis 3 ist das Bundesamt für Justiz zuständig, das im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Bundesministerien entscheidet, deren Geschäftsbereich betroffen ist.
(6) Soweit nicht anderweitig geregelt, ist das Bundeskriminalamt für die Entgegennahme eingehender Ersuchen ausländischer Staaten und für die Weiterleitung der Entscheidung hierüber sowie für die Weiterleitung ausgehender Ersuchen an einen ausländischen Staat nach dieser Vorschrift zuständig.
Text in der Fassung des Artikels 180 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 5 HSeeZG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 180 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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Zitierungen von § 5 HSeeZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HSeeZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HSeeZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 HSeeZG Datenverarbeitung (vom 26.11.2019)
... Staat übermittelt werden, um Strafverfolgungsmaßnahmen nach § 5 Absatz 1 bis 3 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 180 11. ZustAnpV Änderung des Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetzes
... In § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1, § 5 Absatz 5 und § 8 Satz 1 des Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2095), ...
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