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§ 7 - Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetz (HSeeZG)

Artikel 1 G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 180 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.12.2015; FNA: 319-117 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 7 Datenverarbeitung



1Die nach diesem Gesetz zuständigen Bundesbehörden können personenbezogene Daten, auch automatisiert, verarbeiten, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2Dies betrifft insbesondere personenbezogene Daten,

1.
die der zuständigen Behörde von einem ausländischen Staat oder die von der zuständigen Behörde an einen ausländischen Staat übermittelt werden, um einen Verstoß gegen Sanktionsrecht der Vereinten Nationen nach § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 zu verhindern,

2.
die der zuständigen Behörde durch den Kapitän eines Schiffes nach § 3 Absatz 1 und 3 übermittelt werden,

3.
die der zuständigen Behörde von einem ausländischen Staat oder die von der zuständigen Behörde an einen ausländischen Staat übermittelt werden,

um Strafverfolgungsmaßnahmen nach § 5 Absatz 1 bis 3 durchzusetzen.



 
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Frühere Fassungen von § 7 HSeeZG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 55 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 HSeeZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 HSeeZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HSeeZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 55 2. DSAnpUG-EU Änderung des Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetzes
...  § 7 Satz 1 des Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2095), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. März 2017 ...