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Änderung § 6 HSeeZG vom 01.10.2019

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§ 6 HSeeZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung
§ 6 HSeeZG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 417
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Entschädigung


(1) Auf Maßnahmen, um deren Durchführung nach § 1 Absatz 1 ersucht wird oder deren Durchführung nach § 2 Absatz 1 bewilligt wird, sind die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes entsprechend anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(2) Auf strafprozessuale Maßnahmen im Rahmen von § 5 sind § 19 Absatz 2 und die §§ 51 bis 56, ausgenommen § 52 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, des Bundespolizeigesetzes entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) Auf strafprozessuale Maßnahmen im Rahmen von § 5 sind die §§ 51 bis 56, ausgenommen § 52 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, des Bundespolizeigesetzes entsprechend anzuwenden.