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Änderung § 6 HSeeZG vom 01.10.2019
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§ 6 HSeeZG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung | § 6 HSeeZG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2019 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 417 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Entschädigung | |
(1) Auf Maßnahmen, um deren Durchführung nach § 1 Absatz 1 ersucht wird oder deren Durchführung nach § 2 Absatz 1 bewilligt wird, sind die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes entsprechend anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (2) Auf strafprozessuale Maßnahmen im Rahmen von § 5 sind § 19 Absatz 2 und die §§ 51 bis 56, ausgenommen § 52 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, des Bundespolizeigesetzes entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (2) Auf strafprozessuale Maßnahmen im Rahmen von § 5 sind die §§ 51 bis 56, ausgenommen § 52 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, des Bundespolizeigesetzes entsprechend anzuwenden. |
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