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Änderung § 2 HSeeZG vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 180 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des HSeeZGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 HSeeZG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 2 HSeeZG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 180 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Eingehende Ersuchen | |
(Text alte Fassung) (1) Um einen Verstoß gegen Sanktionsrecht der Vereinten Nationen abzuwehren, können das Auswärtige Amt, das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gemeinsam ein Ersuchen eines ausländischen Staates zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des § 1 Absatz 1 gegenüber einem Schiff, das die Bundesflagge führt und sich seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres befindet, bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 vorliegen. | (Text neue Fassung) (1) Um einen Verstoß gegen Sanktionsrecht der Vereinten Nationen abzuwehren, können das Auswärtige Amt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gemeinsam ein Ersuchen eines ausländischen Staates zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des § 1 Absatz 1 gegenüber einem Schiff, das die Bundesflagge führt und sich seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres befindet, bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 vorliegen. |
(2) Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht werden, dass der ersuchende Staat zusichert, für einen durch die Maßnahmen verursachten Schaden einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, falls 1. der dem Ersuchen zugrunde liegende Gefahrenverdacht sich als unbegründet erweist und kein den Gefahrenverdacht begründendes Verhalten dem Geschädigten zugerechnet werden kann oder 2. die Maßnahmen mit unverhältnismäßigen Mitteln vollzogen werden. (3) § 1 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend für die Bewilligung. (4) Die Bewilligung wird vom Auswärtigen Amt an den ersuchenden Staat übermittelt. |
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