Artikel 7 - Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften (HSeeZGuSeeRÄndG k.a.Abk.)

G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 10 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 03.12.2015, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 7 Änderung des Ölschadengesetzes


Artikel 7 ändert mWv. 3. Dezember 2015 ÖlSG § 2, § 5

Das Ölschadengesetz vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770; 1995 I S. 2084), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 24 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

b)
Nummer 3 Satz 2 wird aufgehoben.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 1, 2, 3, 4 und 6 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.

b)
In Absatz 7 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" und wird das Wort „Justiz" durch die Wörter „Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.



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