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Artikel 10 - Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften (HSeeZGuSeeRÄndG k.a.Abk.)
G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 10 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 03.12.2015, abweichend siehe Artikel 11
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Geltung ab 03.12.2015, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 10 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut des Seeaufgabengesetzes in der vom 3. Dezember 2015 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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Zitierungen von Artikel 10 Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 HSeeZGuSeeRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HSeeZGuSeeRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung des Seeaufgabengesetzes
B. v. 19.01.2016 BGBl. I S. 62
Bekanntmachung SeeAufgGNB 2016
... Grund des Artikels 10 des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2095) wird nachstehend der Wortlaut des ...
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