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Artikel 2 - Neunte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (9. ERÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 518 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „zuständige Landesbehörde" durch die Wörter „zuständige Aufsichtsbehörde" ersetzt.
- 2.
- § 3a wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:„(2) Zur Gewährleistung eines sicheren und flüssigen Eisenbahnbetriebs auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken kann das Eisenbahninfrastrukturunternehmen neben Deutsch die Betriebssprache des angrenzenden ausländischen Eisenbahninfrastrukturunternehmens als zweite Betriebssprache zulassen.(3) Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken, auf denen das Eisenbahninfrastrukturunternehmen neben Deutsch eine zweite Betriebssprache zugelassen hat, müssen sich die Fahrdienstleiter in Deutsch und in der zweiten zugelassenen Betriebssprache jeweils auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen* mündlich und schriftlich verständigen können.(4) Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken können abweichend von Absatz 3 die bis zum Ablauf des 2. Dezember 2015 bestehenden örtlichen, zwischen den Eisenbahnen, den zuständigen Behörden oder den Staaten abgeschlossenen Vereinbarungen zur Nutzung der Sprache eines Nachbarstaates weiter angewendet werden."
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- Amtlicher Hinweis: Dieser Referenzrahmen ist erschienen unter dem Titel „Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen", 2013, Klett-Langenscheidt Verlag, München.
Zitierungen von Artikel 2 Neunte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 9. ERÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
9. ERÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 9. ERÄndV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2016 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts
G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1757
Artikel 5 BGGWEntG Folgeänderungen
... und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. November 2015 (BGBl. I S. 2105) geändert worden ist, wird die Angabe ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.07.2017 BGBl. I S. 3054
Artikel 1 12. ERÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
... 22.4.2015, S. 11" eingefügt. d) In Nummer 8 werden die Wörter „ Artikel 2 der Verordnung vom 19. November 2015 (BGBl. I S. 2105 )" durch die Wörter „Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juli 2017 (BGBl. I S. ...
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