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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Werksteinherstellerausbildungsverordnung (1. WStHAusbVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
§ 19 Absatz 2 der Werksteinherstellerausbildungsverordnung vom 13. Juli 2015 (BGBl. I S. 1168) wird wie folgt gefasst:
- „(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend"."
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Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Werksteinherstellerausbildungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. WStHAusbVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. WStHAusbVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Werksteinherstellerausbildungsverordnung
V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 682
Artikel 1 2. WStHAusbVÄndV Änderung der Werksteinherstellerausbildungsverordnung
... 2 der Werksteinherstellerausbildungsverordnung vom 13. Juli 2015 (BGBl. I S. 1168), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 2015 (BGBl. I S. 2108 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(2) Die Gesellenprüfung ...
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