Tools:
Update via:
§ 1 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2016 (ERP-WPG 2016 k.a.Abk.)
G. v. 01.12.2015 BGBl. I S. 2119 (Nr. 48)
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
| |
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
| |
§ 1 Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2016, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt und nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160) aufgestellt worden ist, wird in Einnahmen und Ausgaben auf
- 760.500.000
- Euro
Zitierungen von § 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2016
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ERP-WPG 2016 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERP-WPG 2016 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 ERP-WPG 2016 Ermächtigung zur Kreditaufnahme
... Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zur Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11808/a195774.htm