Auf Grund des §
187 Absatz 3 Satz 2 und des §
281a Absatz 3 Satz 3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -, die zuletzt durch Artikel
259 Nummer 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, wird bekannt gemacht:
Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 2016 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2016
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung
- a)
- von Entgeltpunkten in Beiträge 6781,9290,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 5908,1183,
- b)
- von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0001474507,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001692586,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
- a)
- von Entgeltpunkten in Beiträge 8994,2160,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 7835,3654,
- b)
- von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0001111826,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001276265.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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