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Artikel 1 - Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Juni 2015 zur Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank (AIIBÜbkG k.a.Abk.)
G. v. 02.12.2015 BGBl. 2015 II S. 1510
Geltung ab 09.12.2015; FNA: 188-107 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Geltung ab 09.12.2015; FNA: 188-107 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Artikel 1
Dem in Peking am 29. Juni 2015 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zur Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
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