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Artikel 2 - Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Juni 2015 zur Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank (AIIBÜbkG k.a.Abk.)

Artikel 2



Zur Erfüllung der Verpflichtungen, die der Bundesrepublik Deutschland aus dem Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank erwachsen, wird die Bundesregierung ermächtigt, vom Grundkapital 44.842 Anteile im Wert von 4,4842 Milliarden US-Dollar, davon 35.873,6 Anteile als abrufbares Haftungskapital zu erwerben.