Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 3 - Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Juni 2015 zur Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank (AIIBÜbkG k.a.Abk.)

Artikel 3



Die Deutsche Bundesbank ist Hinterlegungsstelle für die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank nach Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens.

Anzeige