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Artikel 4 - Gesetz zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen (TerrBekBefrVG k.a.Abk.)
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2161 (Nr. 49)
Geltung ab 10.12.2015, abweichend siehe Artikel 7; FNA: 12-4/2 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 10.12.2015, abweichend siehe Artikel 7; FNA: 12-4/2 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Artikel 4 Änderung der Grundbuchverfügung
Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 155 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 46a wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:„(3a) Die Grundbucheinsicht durch eine Verfassungsschutzbehörde, den Bundesnachrichtendienst oder den Militärischen Abschirmdienst ist im Rahmen einer Auskunft nach Absatz 2 Satz 1 nicht mitzuteilen, wenn die Behörde erklärt hat, dass die Bekanntgabe der Einsicht ihre Aufgabenwahrnehmung gefährden würde. Die Auskunftssperre endet, wenn die Behörde mitteilt, dass die Aufgabengefährdung entfallen ist, spätestens zwei Jahre nach Zugang der Erklärung nach Satz 1. Sie verlängert sich um weitere zwei Jahre, wenn die Behörde erklärt, dass die Aufgabengefährdung fortbesteht; mehrmalige Fristverlängerung ist zulässig. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend."
- b)
- In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „Absatz 3 Satz 1" die Wörter „und Absatz 3a Satz 1" eingefügt.
- 2.
- § 83 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Für die Mitteilung des Abrufs durch eine Verfassungsschutzbehörde, den Bundesnachrichtendienst oder den Militärischen Abschirmdienst im Rahmen einer Auskunft nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 46a Absatz 3a entsprechend."
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „Absatz 2 Satz 3" die Wörter „und Absatz 2a Satz 1" eingefügt.
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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 TerrBekBefrVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TerrBekBefrVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 7 TerrBekBefrVG Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 3 und 4 treten am 1. März 2016 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161 ) geändert worden ist, werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz" ...
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