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Artikel 3 - Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung (ZollVNeuOrgG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes



Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2" wird nach der Angabe

„Direktor beim Marinearsenal

-
als Leiter eines Arsenalbetriebes -"

die Angabe

„Direktor des Dienstleistungszentrums der Zollverwaltung

-
als Leiter der Dienststelle -"

eingefügt.

2.
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3" wird die Angabe

„Abteilungsdirektor

-
als der ständige Vertreter des Präsidenten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung -

-
als der ständige Vertreter des Präsidenten einer Bundesfinanzdirektion -

-
als der ständige Vertreter des Direktors des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik -

-
als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung -"

durch die Angabe

„Abteilungsdirektor

-
als der ständige Vertreter des Direktors des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik -

-
als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion -

-
als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung -"

ersetzt.

3.
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6" wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben

„Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung",

„Präsident des Zollkriminalamtes" und

„Präsident einer Bundesfinanzdirektion"

werden gestrichen.

b)
Nach der Angabe

„Bundeswehrdisziplinaranwalt"

wird die Angabe

„Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion"

eingefügt.

4.
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7" wird nach der Angabe

„Vizepräsident"

die Angabe

„-
der Generalzolldirektion -"

eingefügt.

5.
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 9" wird nach der Angabe

„Ministerialdirektor

-
bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung -3"

die Angabe

„Präsident der Generalzolldirektion"

eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 ZollVNeuOrgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZollVNeuOrgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Artikel 26 WSVZuAnpG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt ...