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Artikel 3 - Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung (ZollVNeuOrgG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 BBesG Anlage I, BBesO A/B Besoldungsgruppe B 2, Besoldungsgruppe B 3, Besoldungsgruppe B 6, Besoldungsgruppe B 7, Besoldungsgruppe B 9
Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2" wird nach der Angabe
„Direktor beim Marinearsenal- -
- als Leiter eines Arsenalbetriebes -"
„Direktor des Dienstleistungszentrums der Zollverwaltung- -
- als Leiter der Dienststelle -"
- 2.
- In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3" wird die Angabe
„Abteilungsdirektor- -
- als der ständige Vertreter des Präsidenten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung -
- -
- als der ständige Vertreter des Präsidenten einer Bundesfinanzdirektion -
- -
- als der ständige Vertreter des Direktors des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik -
- -
- als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung -"
„Abteilungsdirektor- -
- als der ständige Vertreter des Direktors des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik -
- -
- als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion -
- -
- als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung -"
- 3.
- Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6" wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angaben
„Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung",
„Präsident des Zollkriminalamtes" und
„Präsident einer Bundesfinanzdirektion"
werden gestrichen. - b)
- Nach der Angabe
„Bundeswehrdisziplinaranwalt"
wird die Angabe
„Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion"
eingefügt.
- 4.
- In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7" wird nach der Angabe
„Vizepräsident"
die Angabe- „-
- der Generalzolldirektion -"
- 5.
- In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 9" wird nach der Angabe
„Ministerialdirektor- -
- bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung -3"
„Präsident der Generalzolldirektion"
eingefügt.
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 ZollVNeuOrgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZollVNeuOrgG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Artikel 26 WSVZuAnpG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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