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Artikel 4 - Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung (ZollVNeuOrgG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 ZFdG § 1, § 3, § 4, § 6, § 7, § 10, § 15, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 22a, § 23b, § 32a, § 40

Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 230 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 wie folgt gefasst:

„§ 1 Zollfahndungsdienst".

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Zollfahndungsdienst

Der Zollfahndungsdienst besteht aus dem Zollkriminalamt als Direktion der Generalzolldirektion und den Zollfahndungsämtern. Das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter nehmen die ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben oder Befugnisse als Behörden des Zollfahndungsdienstes wahr."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „unterstützt die" das Wort „anderen" gestrichen.

b)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „sie einer anderen Zollbehörde überträgt" durch die Wörter „eine abweichende Zuweisung vorsieht" ersetzt.

c)
In Absatz 8 werden die Wörter „anderer ermittlungsführender" durch das Wort „der" ersetzt.

d)
Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

„(11) Das Zollkriminalamt kann auf Ersuchen von Finanzbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten kriminalwissenschaftliche Gutachten erstellen."

4.
In § 4 Absatz 4 wird die Angabe „12c und 31a" durch die Angabe „12c, 31a und 31b" ersetzt.

5.
§ 6 Satz 2 wird aufgehoben.

6.
§ 7 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „des Behördenleiters oder seines Vertreters" durch die Wörter „der Leitung oder der stellvertretenden Leitung des Zollkriminalamtes" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „den Behördenleiter oder seinen Vertreter" durch die Wörter „die Leitung oder die stellvertretende Leitung des Zollkriminalamtes" ersetzt.

7.
In § 10 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Zollkriminalamt" das Komma und die Wörter „sondern eine andere Zollbehörde" gestrichen und die Wörter „trägt diese" durch die Wörter „so trägt die die Ausschreibung veranlassende Stelle der Zollverwaltung" ersetzt.

8.
§ 15 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „des Behördenleiters oder seines Vertreters" durch die Wörter „der Leitung oder der stellvertretenden Leitung des Zollkriminalamtes" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „den Behördenleiter oder seinen Vertreter" durch die Wörter „die Leitung oder die stellvertretende Leitung des Zollkriminalamtes" ersetzt.

9.
In § 18 Absatz 3 Satz 1, § 19 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „den Behördenleiter oder einen von ihm" durch die Wörter „die Leitung des Zollkriminalamtes oder einen von ihr" ersetzt.

10.
§ 22a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den Behördenleiter oder einen von ihm" durch die Wörter „die Leitung des Zollkriminalamtes oder einen von ihr" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Nummer 2 Satz 3 werden die Wörter „Gesetzes über die" durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den" ersetzt.

11.
In § 23b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 4 wird jeweils das Wort „Behördenleitung" durch das Wort „Leitung" ersetzt.

12.
In § 32a Absatz 3 Nummer 2 Satz 3 werden die Wörter „Gesetzes über die" durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den" ersetzt.

13.
In § 40 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Zollfahndungsdienstes oder einer anderen Zollbehörde" durch die Wörter „der Zollverwaltung" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 ZollVNeuOrgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZollVNeuOrgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2226
Artikel 4 MenHBVG Folgeänderungen
... b des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird die Angabe ...