Die
Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom
20. November 2015 (BGBl. I S. 2025) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundeszentralamt für Steuern und die Generalzolldirektion als Bundesoberbehörden,".
- bb)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden,".
- 2.
- § 244 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 5 werden die Wörter „das Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter „die Generalzolldirektion" ersetzt.
- bb)
- In Satz 6 werden die Wörter „die Bundesfinanzdirektion Nord" durch die Wörter „die Generalzolldirektion" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Bundesfinanzdirektion" durch das Wort „Generalzolldirektion" ersetzt.
- bb)
- Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- c)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 auf ein Hauptzollamt oder mehrere Hauptzollämter zu übertragen."
- 3.
- Nach § 387 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine Bundesoberbehörde übertragen."
B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
Bekanntmachung AO-NB 2025 ... vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025), 66. den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178 ), 67. den teils am 23. Juli 2016, teils am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 1 ...
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679