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§ 1 - Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Post AG (DPAGÜbertrAnO)
A. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2189 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 1 A. v. 15.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 58
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 2030-14-208 Beamte
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Geltung ab 01.01.2016; FNA: 2030-14-208 Beamte
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§ 1 Befugnisse im Bereich des allgemeinen Beamtenrechts
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Den Leiterinnen oder Leitern der selbstständigen Niederlassungen, der Service Niederlassungen und der Geschäftsbereiche Vertrieb sowie bei den Shared Service Centern wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,
- 1.
- über die Zuweisung einer Tätigkeit zu entscheiden,
- 2.
- einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,
- 3.
- über Ausnahmen von dem Verbot zur Annahme von Belohnungen und Geschenken, die Beamtinnen und Beamten in Bezug auf ihr Amt gewährt werden, zu entscheiden,
- 4.
- einer Beamtin oder einem Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu versagen,
- 5.
- Beamtinnen und Beamten Jubiläumszuwendungen zu genehmigen oder zu versagen.
Zitierungen von § 1 DPAGÜbertrAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 DPAGÜbertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DPAGÜbertrAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 DPAGÜbertrAnO Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich des Disziplinarrechts (vom 01.04.2024)
... zur Zurückstufung und zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis werden den in § 1 genannten Leiterinnen und Leitern übertragen. (2) Die Zuständigkeit zum ...
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