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§ 3 - Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Post AG (DPAGÜbertrAnO)
A. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2189 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 1 A. v. 15.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 58
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 2030-14-208 Beamte
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Geltung ab 01.01.2016; FNA: 2030-14-208 Beamte
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§ 3 Zuständigkeit für den Erlass von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Zuständigkeit für den Erlass von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden im Bereich der Deutschen Post AG wird den selbstständigen Niederlassungen, Service Niederlassungen, Geschäftsbereichen Vertrieb und Shared Service Centern übertragen, soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt haben und nach Absatz 2 nicht eine andere Organisationseinheit zuständig ist.
(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 wird in Angelegenheiten der Arbeitszeit, der Besoldung, des Reisekostenrechts und des Umzugskostenrechts der Service Niederlassung Human Resources Deutschland in Dortmund übertragen.
Zitierungen von § 3 DPAGÜbertrAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DPAGÜbertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DPAGÜbertrAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 DPAGÜbertrAnO Befugnis zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
... Vertrieb und Shared Service Centern übertragen, soweit sie nach § 3 Absatz 1 oder 2 für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ...
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