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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof (ERVVOBVerwGBFHÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof
Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 2a ersetzt:„(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die jeweilige elektronische Gerichtspoststelle bestimmt. Die elektronischen Gerichtspoststellen sind über die auf den folgenden Internetseiten bezeichneten Kommunikationswege erreichbar:
- 1.
- www.bverwg.de und
- 2.
- www.bundesfinanzhof.de.
(2) Die Einreichung des elektronischen Dokuments erfolgt durch Übertragung in die jeweilige elektronische Gerichtspoststelle.(2a) Das elektronische Dokument steht einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück nur dann gleich, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes versehen ist." - 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „www.bundesverwaltungsgericht.de" durch die Angabe „www.bverwg.de" ersetzt.
- b)
- In Nummer 1 werden die Wörter „des elektronischen Gerichtsbriefkastens" durch die Wörter „der elektronischen Gerichtspoststelle" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2, 4 und 5" durch die Wörter „§ 2 Absatz 4 und 5" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ERVVOBVerwGBFHÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERVVOBVerwGBFHÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen
... und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2207 ) geändert worden ist, werden die Wörter „nach § 2 Nummer 3 des ...
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