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§ 2 - Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2210 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 67
Geltung ab 18.12.2015; FNA: 212-4 Gesundheitswesen
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Geltung ab 18.12.2015; FNA: 212-4 Gesundheitswesen
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§ 2 Unerlaubter Umgang mit Dopingmitteln, unerlaubte Anwendung von Dopingmethoden
(1) Es ist verboten, ein Dopingmittel, das ein in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (BGBl. 2007 II S. 354, 355) in der vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat jeweils im Bundesgesetzblatt Teil II bekannt gemachten Fassung (Internationales Übereinkommen gegen Doping) aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport
- 1.
- herzustellen,
- 2.
- mit ihm Handel zu treiben,
- 3.
- es, ohne mit ihm Handel zu treiben, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder
- 4.
- zu verschreiben.
(2) Es ist verboten,
- 1.
- ein Dopingmittel, das ein in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, oder
- 2.
- eine Dopingmethode, die in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführt ist,
(3) Es ist verboten, ein Dopingmittel, das ein in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport zu erwerben, zu besitzen oder in oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen.
Text in der Fassung des Artikels 90 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 2 AntiDopG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 90 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 AntiDopG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AntiDopG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AntiDopG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 AntiDopG Strafvorschriften
... bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 2 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, ein Dopingmittel ... abgibt, sonst in den Verkehr bringt oder verschreibt, 2. entgegen § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, ein Dopingmittel ... oder eine Dopingmethode bei einer anderen Person anwendet, 3. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, jeweils ...
§ 6 AntiDopG Verordnungsermächtigungen (vom 27.06.2020)
... mit Zustimmung des Bundesrates weitere Stoffe oder Dopingmethoden zu bestimmen, auf die § 2 Absatz 1 und 2 Anwendung findet, soweit dies geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung ...
Anlage AntiDopG (zu § 2 Absatz 3) (vom 16.03.2023)
... gemäß § 2 Absatz 3 sind: I. Anabole Stoffe 1. Anabol-androgene Steroide ...
Zitat in folgenden Normen
Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV)
Artikel 2 V. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 67, S. 5
Verordnung DmMV
... nicht geringe Menge der Stoffe im Sinne des § 2 Absatz 3 des Anti-Doping-Gesetzes ist die in der Anlage bestimmte Menge. Die nicht geringe Menge wird für die freie ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Bestimmung von Dopingmitteln und zur Festlegung der nicht geringen Menge
V. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 67
Artikel 1 5. DmBMV Änderung des Anti-Doping-Gesetzes
... Anlage (zu § 2 Absatz 3 ) des Anti-Doping-Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210), das zuletzt durch Artikel 1 des ... (BGBl. I S. 3542) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 2 Absatz 3 ) Stoffe gemäß § 2 Absatz 3 sind: I. Anabole ... gefasst: „Anlage (zu § 2 Absatz 3) Stoffe gemäß § 2 Absatz 3 sind: I. Anabole Stoffe 1. Anabol-androgene Steroide ...
Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2210; zuletzt geändert durch Artikel 345 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 4 AntiDopGEG Änderung der Dopingmittel-Mengen-Verordnung
... 6a Absatz 2a Satz 1 des Arzneimittelgesetzes" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 des Anti-Doping-Gesetzes" ...
Vierte Verordnung zur Bestimmung von Dopingmitteln und zur Festlegung der nicht geringen Menge
V. v. 03.07.2020 BGBl. I S. 1547
Artikel 1 4. DmBMV Änderung des Anti-Doping-Gesetzes
... Anlage (zu § 2 Absatz 3 ) des Anti-Doping-Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210), das zuletzt durch Artikel 90 ... (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 2 Absatz 3 ) Stoffe gemäß § 2 Absatz 3 sind: I. Anabole ... gefasst: „Anlage (zu § 2 Absatz 3) Stoffe gemäß § 2 Absatz 3 sind: I. Anabole Stoffe 1. Anabol-androgene Steroide ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV)
Artikel 2 V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1687; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1624
Verordnung DmMV (vom 18.12.2015)
... nicht geringe Menge der Stoffe im Sinne des § 2 Absatz 3 des Anti-Doping-Gesetzes ist die in der Anlage bestimmte Menge. Die nicht geringe Menge ...
Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV)
Artikel 2 V. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1624; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 03.07.2020 BGBl. I S. 1547
Verordnung DmMV
... nicht geringe Menge der Stoffe im Sinne des § 2 Absatz 3 des Anti-Doping-Gesetzes ist die in der Anlage bestimmte Menge. Die nicht geringe Menge ...
Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV)
Artikel 2 V. v. 03.07.2020 BGBl. I S. 1547, 1550; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 67
Verordnung DmMV
... nicht geringe Menge der Stoffe im Sinne des § 2 Absatz 3 des Anti-Doping-Gesetzes ist die in der Anlage bestimmte Menge. Die nicht geringe Menge wird für die freie Verbindung ...
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