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§ 3 - Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2210 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 67
Geltung ab 18.12.2015; FNA: 212-4 Gesundheitswesen
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Geltung ab 18.12.2015; FNA: 212-4 Gesundheitswesen
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§ 3 Selbstdoping
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Es ist verboten,
- 1.
- ein Dopingmittel, das ein in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, sofern dieser Stoff nach der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping nicht nur in bestimmten Sportarten verboten ist, oder
- 2.
- eine Dopingmethode, die in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführt ist,
(2) Ebenso ist es verboten, an einem Wettbewerb des organisierten Sports unter Anwendung eines Dopingmittels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder einer Dopingmethode nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 teilzunehmen, wenn diese Anwendung ohne medizinische Indikation und in der Absicht erfolgt, sich in dem Wettbewerb einen Vorteil zu verschaffen.
(3) Ein Wettbewerb des organisierten Sports im Sinne dieser Vorschrift ist jede Sportveranstaltung, die
- 1.
- von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation oder in deren Auftrag oder mit deren Anerkennung organisiert wird und
- 2.
- bei der Regeln einzuhalten sind, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation mit verpflichtender Wirkung für ihre Mitgliedsorganisationen verabschiedet wurden.
(4) Es ist verboten, ein Dopingmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu erwerben oder zu besitzen, um es ohne medizinische Indikation bei sich anzuwenden oder anwenden zu lassen und um sich dadurch in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 3 AntiDopG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AntiDopG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AntiDopG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 AntiDopG Strafvorschriften
... 2 oder Satz 2, ein Dopingmittel erwirbt, besitzt oder verbringt, 4. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei sich anwendet oder anwenden ... eine Dopingmethode bei sich anwendet oder anwenden lässt oder 5. entgegen § 3 Absatz 2 an einem Wettbewerb des organisierten Sports teilnimmt. (2) Mit ... Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Absatz 4 ein Dopingmittel erwirbt oder besitzt. (3) Der Versuch ist in den Fällen ...
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