Änderung § 4a AntiDopG vom 01.10.2021

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§ 4a AntiDopG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 4a AntiDopG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3542
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§ 4a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4a Strafmilderung oder Absehen von Strafe


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1 Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter

1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach § 4, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder

2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach § 4 Absatz 4, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.

2 War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. 3 § 46b Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.




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