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Änderung § 5 AntiDopG vom 01.07.2017
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§ 5 AntiDopG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 5 AntiDopG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 Abs. 5 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
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(Text alte Fassung) § 5 Erweiterter Verfall und Einziehung | (Text neue Fassung)§ 5 Einziehung |
(1) In den Fällen des § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b ist § 73d des Strafgesetzbuchs anzuwenden. (2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. | Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. |
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