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Änderung § 8 AntiDopG vom 26.11.2019
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§ 8 AntiDopG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 8 AntiDopG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 26 Abs. 2 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Informationsaustausch | |
(1) Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland personenbezogene Daten aus Strafverfahren von Amts wegen übermitteln, soweit dies aus Sicht der übermittelnden Stelle für disziplinarrechtliche Maßnahmen im Rahmen des Dopingkontrollsystems der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland erforderlich ist und ein schutzwürdiges Interesse der von der Übermittlung betroffenen Person nicht entgegensteht. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 § 477 Absatz 1, 2 und 5 sowie § 478 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung gelten entsprechend. 2 Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die §§ 478, 479 Absatz 2 und 6 sowie § 480 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung gelten entsprechend. 2 Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. |
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