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Änderung § 2 AMWarnV vom 01.06.2022
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§ 2 AMWarnV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung | § 2 AMWarnV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2023 geltenden Fassung durch § 3 V. v. 21.12.1984 BGBl. 1985 I S. 22; Artikel 1 V. v. 12.04.2022 BGBl. I S. 681 |
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(Text alte Fassung) § 2 Warnhinweis auf den Behältnissen und äußeren Umhüllungen | (Text neue Fassung)§ 2 (aufgehoben) |
(1) Arzneimittel nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn unter Angabe des Volumprozentgehaltes an Äthanol nachstehende Warnhinweise angebracht sind: 1. Bei Arzneimitteln, die in der maximalen Einzelgabe nach der Dosierungsanleitung 0,05 g bis 0,5 g Äthanol enthalten: 'Enthält ... Vol.-% Alkohol.' und 2. bei Arzneimitteln, die in der maximalen Einzelgabe nach der Dosierungsanleitung über 0,5 g Äthanol enthalten: 'Enthält ... Vol.-% Alkohol; Packungsbeilage beachten!'. (2) Arzneimittel nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn unter Angabe des Volumprozentgehaltes an Äthanol der Warnhinweis 'Enthält ... Vol.-% Alkohol.' angebracht ist. (3) Arzneimittel nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Warnhinweis 'Enthält Tartrazin; Packungsbeilage beachten!' angebracht ist. (4) Die Warnhinweise müssen auf den Behältnissen und äußeren Umhüllungen in leicht lesbarer Schrift und auf dauerhafte Weise angebracht sein. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1183/al0-164695.htm