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Artikel 1 - Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten (VerkDSpG k.a.Abk.)
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2218 (Nr. 51)
Geltung ab 18.12.2015; FNA: 312-2/4 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 18.12.2015; FNA: 312-2/4 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2015 StPO § 100g, § 100j, § 101, § 101a (neu), § 101b (neu), § 160a, § 304, § 477, § 3, § 60, § 68b, § 97, § 102, § 138a
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 101 folgende Angaben eingefügt:
„§ 101a Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei der Erhebung von Verkehrsdaten
§ 101b Statistische Erfassung der Erhebung von Verkehrsdaten". - 2.
- § 100g wird wie folgt gefasst:
„§ 100g Erhebung von Verkehrsdaten(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer- 1.
- eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat oder
- 2.
- eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat,
(2) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine der in Satz 2 bezeichneten besonders schweren Straftaten begangen hat oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, eine solche Straftat zu begehen versucht hat, und wiegt die Tat auch im Einzelfall besonders schwer, dürfen die nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Verkehrsdaten erhoben werden, soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Besonders schwere Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind:- 1.
- aus dem Strafgesetzbuch:
- a)
- Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80, 81, 82, 89a, nach den §§ 94, 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 Absatz 2 und den §§ 100, 100a Absatz 4,
- b)
- besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach § 125a, Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Halbsatz 2 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 Alternative 1, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,
- c)
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176a, 176b, 177 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und des § 179 Absatz 5 Nummer 2,
- d)
- Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften in den Fällen des § 184b Absatz 2, § 184c Absatz 2,
- e)
- Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
- f)
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a Absatz 1, 2, §§ 239a, 239b und Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 232 Absatz 3, 4 oder 5, § 233 Absatz 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt,
- g)
- schwerer Bandendiebstahl nach § 244a Absatz 1, schwerer Raub nach § 250 Absatz 1 oder Absatz 2, Raub mit Todesfolge nach § 251, räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen, gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach § 260a Absatz 1, besonders schwerer Fall der Geldwäsche und der Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 unter den in § 261 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
- h)
- gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 3, des § 309 Absatz 1 bis 4, des § 310 Absatz 1, der §§ 313, 314, 315 Absatz 3, des § 315b Absatz 3 sowie der §§ 316a und 316c,
- 2.
- aus dem Aufenthaltsgesetz:
- 3.
- aus dem Außenwirtschaftsgesetz:
Straftaten nach § 17 Absatz 1 bis 3 und § 18 Absatz 7 und 8, - 4.
- aus dem Betäubungsmittelgesetz:
- 5.
- aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:
eine Straftat nach § 19 Absatz 1 unter den in § 19 Absatz 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen, - 6.
- aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
- 7.
- aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
- 8.
- aus dem Waffengesetz:
(3) Die Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten (Funkzellenabfrage) ist nur zulässig,- 1.
- wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt sind,
- 2.
- soweit die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und
- 3.
- soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(4) Die Erhebung von Verkehrsdaten nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, die sich gegen eine der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Personen richtet und die voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannte Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte. § 160a Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.(5) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bestimmt sie sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften." - 3.
- In § 100j Absatz 2 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 113 Absatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.
- 4.
- § 101 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „100c bis 100i" durch die Angabe „100c bis 100f, 100h, 100i" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nummer 6 wird aufgehoben.
- bbb)
- Die Nummern 7 bis 12 werden die Nummern 6 bis 11.
- bb)
- In Satz 4 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 2, 3 und 6" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.
- 5.
- Nach § 101 werden die folgenden §§ 101a und 101b eingefügt:
„§ 101a Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei der Erhebung von Verkehrsdaten(1) Bei Erhebungen von Verkehrsdaten nach § 100g gelten § 100a Absatz 3 und § 100b Absatz 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass- 1.
- in der Entscheidungsformel nach § 100b Absatz 2 Satz 2 auch die zu übermittelnden Daten und der Zeitraum, für den sie übermittelt werden sollen, eindeutig anzugeben sind,
- 2.
- der nach § 100b Absatz 3 Satz 1 zur Auskunft Verpflichtete auch mitzuteilen hat, welche der von ihm übermittelten Daten nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeichert wurden.
(2) Wird eine Maßnahme nach § 100g angeordnet oder verlängert, sind in der Begründung einzelfallbezogen insbesondere die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme, auch hinsichtlich des Umfangs der zu erhebenden Daten und des Zeitraums, für den sie erhoben werden sollen, darzulegen.(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach § 100g erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen und unverzüglich auszuwerten. Bei der Kennzeichnung ist erkennbar zu machen, ob es sich um Daten handelt, die nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeichert waren. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. Für die Löschung personenbezogener Daten gilt § 101 Absatz 8 entsprechend.(4) Verwertbare personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach § 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g Absatz 3 Satz 2, erhoben wurden, dürfen ohne Einwilligung der Beteiligten der betroffenen Telekommunikation nur für folgende andere Zwecke und nur nach folgenden Maßgaben verwendet werden:- 1.
- in anderen Strafverfahren zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer eine Maßnahme nach § 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g Absatz 3 Satz 2, angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person,
- 2.
- Übermittlung zu Zwecken der Abwehr von konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes (§ 113c Absatz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes).
(5) Sind verwertbare personenbezogene Daten, die nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeichert waren, durch eine entsprechende polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden, dürfen sie in einem Strafverfahren ohne Einwilligung der Beteiligten der betroffenen Telekommunikation nur zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer eine Maßnahme nach § 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, angeordnet werden könnte, oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwendet werden.(6) Die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation sind von der Erhebung der Verkehrsdaten nach § 100g zu benachrichtigen. § 101 Absatz 4 Satz 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass- 1.
- das Unterbleiben der Benachrichtigung nach § 101 Absatz 4 Satz 3 der Anordnung des zuständigen Gerichts bedarf;
- 2.
- abweichend von § 101 Absatz 6 Satz 1 die Zurückstellung der Benachrichtigung nach § 101 Absatz 5 Satz 1 stets der Anordnung des zuständigen Gerichts bedarf und eine erstmalige Zurückstellung auf höchstens zwölf Monate zu befristen ist.
Über Maßnahmen nach § 100g ist entsprechend § 100b Absatz 5 jährlich eine Übersicht zu erstellen, in der anzugeben sind- 1.
- unterschieden nach Maßnahmen nach § 100g Absatz 1, 2 und 3
- a)
- die Anzahl der Verfahren, in denen diese Maßnahmen durchgeführt wurden;
- b)
- die Anzahl der Erstanordnungen, mit denen diese Maßnahmen angeordnet wurden;
- c)
- die Anzahl der Verlängerungsanordnungen, mit denen diese Maßnahmen angeordnet wurden;
- 2.
- unterschieden für die Bereiche Festnetz-, Mobilfunk- und Internetdienste und jeweils untergliedert nach der Anzahl der zurückliegenden Wochen, für die die Erhebung von Verkehrsdaten angeordnet wurde, jeweils bemessen ab dem Zeitpunkt der Anordnung
- a)
- die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 1;
- b)
- die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 2;
- c)
- die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 3;
- d)
- die Anzahl der Anordnungen, die teilweise ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten Daten teilweise nicht verfügbar waren;
- e)
- die Anzahl der Anordnungen, die ergebnislos geblieben sind, weil keine Daten verfügbar waren."
- 6.
- § 160a wird wie folgt geändert:
- 7.
- In § 304 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 101 Abs. 1" die Wörter „oder § 101a Absatz 1" eingefügt.
- 8.
- In § 477 Absatz 2 Satz 4 werden nach der Angabe „§ 100i Abs. 2 Satz 2" ein Komma und die Wörter „§ 101a Absatz 4 und 5" eingefügt.
- 9.
- In den §§ 3, 60 Nummer 2, § 68b Absatz 1 Satz 4 Nummer 1, § 97 Absatz 2 Satz 3, §§ 102 und 138a Absatz 1 Nummer 3 wird jeweils vor dem Wort „Begünstigung" das Wort „Datenhehlerei," eingefügt.
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 VerkDSpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerkDSpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 VerkDSpG Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
... (2) Die Übersicht nach § 101b der Strafprozessordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) ist erstmalig für das Berichtsjahr 2018 ...
Artikel 6 VerkDSpG Einschränkung eines Grundrechts
... die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) ...
Zitat in folgenden Normen
Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung
G. v. 01.02.1877 RGBl. S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 12 EGStPO Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten (vom 18.12.2015)
... Die Übersicht nach § 101b der Strafprozessordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) ist erstmalig für das Berichtsjahr 2018 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2517
Artikel 4 SyndAnwNRG Änderung der Strafprozessordnung
... Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, werden nach dem ...
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