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Artikel 4 - Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten (VerkDSpG k.a.Abk.)
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2218 (Nr. 51)
Geltung ab 18.12.2015; FNA: 312-2/4 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 18.12.2015; FNA: 312-2/4 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Artikel 4 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2015 JVEG § 6, § 23, Anlage 2, Anlage 3
Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„Anlage 3 (zu § 23 Absatz 1)". - 2.
- In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bestimmt" durch die Wörter „der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz bemisst" ersetzt.
- 3.
- In § 23 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 1 das Wort „Strafverfolgungsbehörde" durch die Wörter „Strafverfolgungs- oder Verfolgungsbehörde" ersetzt.
- 4.
- Nach der Überschrift von Abschnitt 1 der Anlage 2 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Vorbemerkung 1:". - 5.
- Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 der Allgemeinen Vorbemerkung werden die Wörter „300 bis 312, 400 und 401" durch die Wörter „300 bis 321 und 400 bis 402" ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 201 wird folgende Nummer 202 eingefügt:
Nr. | Tätigkeit | Höhe |
„202 | Es muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 201 beträgt | 40,00 €". |
- c)
- Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Tätigkeit | Höhe |
„Abschnitt 3 Auskünfte über Verkehrsdaten | ||
300 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten: für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten. | 30,00 € |
301 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurück- gegriffen werden: Die Pauschale 300 beträgt | 35,00 € |
302 | Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeit- punkten erteilt: für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft | 10,00 € |
303 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer be- stimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche): je Zieladresse Die Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten. | 90,00 € |
304 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurück- gegriffen werden: Die Pauschale 303 beträgt | 110,00 € |
305 | Die Auskunft wird im Fall der Nummer 303 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeit- punkten erteilt: für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft | 70,00 € |
306 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbe- hörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) | 30,00 € |
307 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurück- gegriffen werden: Die Pauschale 306 beträgt | 35,00 € |
308 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfol- gungsbehörde benannte Funkzelle: Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um | 4,00 € |
309 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfol- gungsbehörde benannte Funkzelle und für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um | 5,00 € |
310 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind: Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Stand- ort | 60,00 € |
311 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurück- gegriffen werden: Die Pauschale 310 beträgt Die Auskunft erfolgt für eine Fläche: | 70,00 € |
312 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt | 190,00 € |
313 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt | 490,00 € |
314 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinan- der, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 312 bis 314 gesondert zu berechnen. | 930,00 € |
Die Auskunft erfolgt für eine Fläche und es muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: | ||
315 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt | 230,00 € |
316 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt | 590,00 € |
317 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer: Die Pauschale 310 beträgt Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinan- der, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 315 bis 317 gesondert zu berechnen. | 1.120,00 € |
318 | Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke: Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge | 110,00 € |
319 | Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke und es muss auf Verkehrs- daten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge | 130,00 € |
320 | Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in Echtzeit: je Anschluss Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten. | 100,00 € |
321 | Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 320 | 35,00 € |
Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Num- mern 320 und 321: | ||
322 | - wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert | 8,00 € |
323 | - wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als zwei Wochen dauert | 14,00 € |
324 | - wenn die angeordnete Übermittlung länger als zwei Wochen dauert: je angefangenen Monat | 25,00 € |
325 | Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger | 10,00 €". |
- d)
- Nach Nummer 400 wird folgende Nummer 401 eingefügt:
Nr. | Tätigkeit | Höhe |
„401 | Im Fall der Nummer 400 muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: Die Pauschale 400 beträgt | 110,00 €". |
- e)
- Die bisherige Nummer 401 wird Nummer 402.
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 VerkDSpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerkDSpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2222
Artikel 5 SachVRÄndG Folgeänderungen
... und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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