Das
Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2177) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 202c folgende Angabe eingefügt:
„§ 202d Datenhehlerei".
- 2.
- Nach § 202c wird folgender § 202d eingefügt:
„§ 202d Datenhehlerei
(1) Wer Daten (§
202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, einen oder sich um Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu gehören insbesondere
- 1.
- solche Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten, mit denen Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugeführt werden sollen, sowie
- 2.
- solche beruflichen Handlungen der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Personen, mit denen Daten entgegengenommen, ausgewertet oder veröffentlicht werden."
- 3.
- § 205 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „und 202b" durch ein Komma und die Angabe „202b und 202d" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe 㤤 202a und 202b" durch die Angabe 㤤 202a, 202b und 202d" ersetzt.
G. v. 30.05.2016 BGBl. I S. 1254