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Artikel 5 - Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten (VerkDSpG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2015 StGB § 202d (neu), § 205

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2177) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 202c folgende Angabe eingefügt:

„§ 202d Datenhehlerei".

2.
Nach § 202c wird folgender § 202d eingefügt:

„§ 202d Datenhehlerei

(1) Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu gehören insbesondere

1.
solche Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten, mit denen Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugeführt werden sollen, sowie

2.
solche beruflichen Handlungen der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Personen, mit denen Daten entgegengenommen, ausgewertet oder veröffentlicht werden."

3.
§ 205 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „und 202b" durch ein Komma und die Angabe „202b und 202d" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 202a und 202b" durch die Angabe „§§ 202a, 202b und 202d" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 VerkDSpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerkDSpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
G. v. 30.05.2016 BGBl. I S. 1254
Artikel 1 KorrBekGG Änderung des Strafgesetzbuches
... der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, wird wie folgt ...