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Änderung § 14 GleibWV vom 12.08.2021
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§ 14 GleibWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung | § 14 GleibWV n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Form und Inhalt der Stimmzettel | |
(1) 1 Für jeden Wahlgang ist ein eigener Stimmzettel vorzusehen. 2 Die Stimmzettel eines Wahlgangs müssen in Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung identisch sein und sich farblich von denen des anderen Wahlgangs deutlich unterscheiden. 3 Stimmzettel müssen so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch die Wählerin andere Personen vor der Auszähung der Stimmzettel nicht erkennen können, wie die Wählerin gewählt hat. | |
(Text alte Fassung) (2) Auf dem Stimmzettel sind die gültigen Bewerbungen für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familien- und Vornamen, Dienststelle und Dienstort, Organisationseinheit sowie Funktion aufzuführen. | (Text neue Fassung) (2) Auf dem Stimmzettel sind die gültigen Bewerbungen für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familien- und Vornamen, Organisationseinheit, Funktion sowie bei Wahl in verschiedenen Dienststellen die Dienststelle und bei Dienststellen mit verschiedenen Dienstorten der Dienstort aufzuführen. |
(3) Absatz 2 gilt für die Wahl der Stellvertreterin oder der Stellvertreterinnen entsprechend. |
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