Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 23 GleibWV vom 12.08.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 FüPoG II am 12. August 2021 und Änderungshistorie der GleibWV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 23 GleibWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 23 GleibWV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Bekanntgabe der Gewählten und Bestellung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Sobald die Wahl angenommen ist, teilt der Wahlvorstand der Dienststelle die Namen der Gewählten mit und gibt sie gleichzeitig in allen Dienststellen, in denen gewählt worden ist, schriftlich oder elektronisch bekannt. 2 Nach der Bekanntgabe durch den Wahlvorstand und Ablauf der Amtszeit der Vorgängerin bestellt die Dienststelle unverzüglich die jeweils Gewählte zur Gleichstellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Sobald die Wahl angenommen ist, teilt der Wahlvorstand der Dienststelle die Namen der Gewählten mit und gibt sie gleichzeitig in allen Dienststellen, in denen gewählt worden ist, in Textform bekannt. 2 Nach der Bekanntgabe durch den Wahlvorstand und Ablauf der Amtszeit der Vorgängerin bestellt die Dienststelle unverzüglich die jeweils Gewählte zur Gleichstellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin.

(2) 1 In den Fällen des § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 4 des Bundesgleichstellungsgesetzes bestellt die Dienststelle die Gleichstellungsbeauftragte oder die Stellvertreterinnen unverzüglich nach Ablauf der Amtszeit der Vorgängerin von Amts wegen, wenn

1. innerhalb der Nachfrist nach § 12 Absatz 1 Satz 1 keine gültige Bewerbung eingegangen ist oder

2. keine Nachrückerin zur Verfügung steht.

2 Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterinnen bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Beschäftigten. 3 Der zuvor nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 bestellten Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, einen namentlichen Vorschlag für das Amt der Stellvertreterin zu unterbreiten.

(3) 1 Die Dienststelle bestellt die Stellvertreterinnen auch dann von Amts wegen, wenn trotz Bestellung einer Stellvertreterin nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 festgelegte Zahl an Stellvertreterinnen noch nicht erreicht ist. 2 In diesem Fall gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.