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Änderung § 8 GleiStatV vom 12.08.2021

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§ 7 GleiStatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 8 GleiStatV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311

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Die Dienststellen und Institutionen des Bundes haben sicherzustellen, dass nur die mit der Erfassung, Zusammenstellung und Weiterleitung der Daten betrauten Personen Kenntnis von den zu erfassenden und zu meldenden Daten erlangen.



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